27 Okt Zurückschneiden von Sträuchern und Bäumen entlang öffentlicher Strassen und Gehwege
Gemäss Art. 77 des Baugesetzes der Gemeinde Churwalden haben Einfriedungen, Pflanzen, Lebhäge, Zäune, Parkplätze, Anlagen etc. ein Mindestabstand von 50 cm gegenüber öffentlichen Strassen (Strassen-/Trottoirrand) und Wegen einzuhalten. Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder verunstalten sie das Orts- und Landschaftsbild, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen anordnen.
Die Strassenfahrbahn muss bis auf eine Höhe von 5 m, das Trottoir bis auf eine solche von 3,50 m von überhängenden Ästen von Sträuchern, Zier- und Obstbäumen freigehalten werden (Art. 21 der kantonalen Strassenverordnung).
Das Bauamt Churwalden ersucht die Grundeigentümer, sich an diese Vorschriften zu halten und Bäume/Sträucher entlang von Strassen bzw. Gehwegen bis spätestens 30. November 2023 entsprechend zurückzuschneiden.
Im Unterlassungsfall werden diese Arbeiten anschliessend ohne weitere Ankündigung auf Kosten der säumigen Anstösser durch die Gemeinde ausgeführt.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Bauamt Churwalden