Schneeräumung/Winterdienst in Churwalden

Die Verantwortlichen für den Winterdienst haben sich vorbereitet, um auch in den kommenden Monaten die gemeindeeigenen Trottoirs und Strassen für die Benützer in möglichst gutem Zustand zu halten. Entlang von Kantonsstrassen führt das Personal des kantonalen Unterhaltsbezirks 1 Chur den Winterdienst aus. Für die Gemeindestrassen sind die Gemeindearbeiter sowie verschiedene durch die Gemeinde beauftragte Unternehmer verantwortlich.

Die Schneeräumung erfolgt in der Regel hauptsächlich in den frühen Morgenstunden. Auf öffentlichen Strassen und Plätzen parkierte Motorfahrzeuge behindern den Winterdienst. Es besteht zudem die Gefahr der Beschädigung durch die Winterdienstgeräte. Um einen reibungslosen Ablauf der Räumungsarbeiten zu ermöglichen, bitten wir, Fahrzeuge nicht auf den Trottoirflächen, im Parkverbot sowie ausserhalb der markierten Parkfelder abzustellen. Die Gemeinde lehnt jede Haftung für Schäden ab, die bei den Winterdienstarbeiten an nicht ordnungsgemäss parkierten Fahrzeugen entstehen.

Die Schneeräumung in privaten Haus- und Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer oder der Mieter. Das kommunale Personal kann für diese Arbeiten nicht beansprucht werden. Schnee von Dachflächen, Terrassen, privaten Plätzen und privaten Strassen darf nicht auf öffentliche Strassen oder Trottoirs geworfen oder deponiert werden. (Art. 82 Abs. 5 BauG).

Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee mit Maschinen oder von Hand unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken abzulagern. Die betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der Schneeschmelze von Split und Abfällen zu reinigen. Schäden an Bauten, Zäunen oder Pflanzen werden von der Gemeinde in Stand gestellt oder vergütet (Art. 95 Abs. 2 BauG).

Mit der Schneeräumung gemäss dem Gemeindevorstand verabschiedeten Winterdienstkonzept wurden bisher gute Erfahrungen gemacht. So unterliegen nicht alle Strassen und Trottoirs der Schwarzräumung. Gesalzen werden darum nur die Sammelstrassen, wichtige Quartierstrassen, Strassen im Netz der öffentlichen Verkehrsmittel oder mit gefährlichen Steigungen sowie ausgesprochene Gefahrenstellen. Diese Massnahmen tragen dazu bei, die Belastung unserer Gewässer mit Schadstoffen zu verringern.

Die Benützer des Verkehrsnetzes können beim abgestuften Winterdienst nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass die Gemeindestrassen, Trottoirs und Wege stets frei von Schnee- oder Eisglätte sind. Wir ersuchen deshalb alle Verkehrsteilnehmer, die Fahrweise, die Ausrüstung und das Verhalten den herrschenden winterlichen Verhältnissen anzupassen.

Gemäss Art. 77 Abs. 2 BauG haben Einfriedungen, Pflanzen, Lebhäge, Zäune, Parkplätze, Anlagen etc. gegenüber öffentlichen Strassen (Strassen- und Trottoirrand) und Wegen einen Mindestabstand von 50 cm einzuhalten. Dieser Minimalabstand ist auch für die Schneeablagerung wichtig. Im Bereich von möglichen Schneeablagerungen wird im Übrigen das Aufbinden von Sträuchern und das Entfernen von ungeeigneten Zäunen empfohlen, die den Schneedruck nicht aushalten. Für Schäden an nicht aufgebundenen Sträuchern und an zu schwachen Zäunen kann die Gemeinde nicht aufkommen.

Danke für Ihr Verständnis

Bauamt Churwalden