Zurückschneiden von Sträuchern/Bäumen entlang öffentlicher Strassen/Gehwege im Siedlungsraum
Gemäss Art. 77 des Baugesetzes der Gemeinde Churwalden haben Einfriedungen, Pflanzen, Lebhäge, Zäune, Parkplätze, Anlagen etc. ein Mindestabstand von 50 cm gegenüber öffentlichen Strassen (Strassen-/Trottoirrand) und Wegen einzuhalten. Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder verunstalten sie das Orts- und Landschaftsbild, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen anordnen. Die Strassenfahrbahn muss bis auf eine Höhe von 5 m, das Trottoir bis auf eine solche von 3,50 m von überhängenden Ästen von Sträuchern, Zier- und Obstbäumen freigehalten werden (Art. 21 der kantonalen Strassenverordnung). Für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sind diese Abstände äusserst wichtig. Fussgänger, die öffentlichen Dienste (Kehrichtabfuhr, Strassenreinigung, Winterdienst) sowie...

















