Anpassung des Bewilligungsverfahrens für Luft-Wasser-Wärmepumpen und Erdsonden-Anlagen

Bis anhin bearbeitete die Gemeinde Baugesuche für Luft-Wasser-Wärmepumpen- und Erdwärmesonden-Anlagen im vereinfachten Verfahren (KRVO Art. 40 i. V. m. KRVO Art. 50/51). Die Gemeinde stellt zunehmend fest, dass bei solchen aus Sicht der Gemeinde untergeordneten Vorhaben vermehrt ein privates Interesse angemeldet wird (Beschwerde im privaten Interesse). Zudem wurde ebenfalls festgestellt, dass übergeordnete, behördenverbindliche Weisungen und Empfehlungen (BW003, ANU GR), aber auch präjudizierende Gerichtsurteile (www.entscheidsuche.gr.ch) bestehen, die Anpassungen bei der bisherigen Verfahrenspraxis bei Baugesuchen mit sich ziehen.

Bei Bauvorhaben die durch die Gemeinde nach kommunalen Baugesetz Art. 67 oder der kantonalen Raumplanungsverordnung Art. 40/50/51 behandelt werden, wird Einsprache-legitimierten Anstössern das rechtliche Gehör verwehrt, indem keine öffentliche Auflage durchgeführt wird (vereinfachtes Baubewilligungsverfahren). Anstösser können jedoch innert angemessener Frist, seit Feststellung der störenden Bauten oder Anlagen, Beschwerde einreichen, auch nach Bauvollendung. Dies mit der zwingenden Folge, dass ein ordentliches Baubewilligungsverfahren, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, durch die Gemeinde durchzuführen ist. Für Grund- und Liegenschaftsbesitzer, Bauherrschaften und Planer sowie Ausführende besteht somit eine Rechtsunsicherheit. Die Bewilligung im vereinfachten Verfahren wird mit der öffentlichen Auflage des Baugesuches aufgehoben.

Der Gemeindevorstand hat deshalb beschlossen, Gesuche für Luft-Wasser-Wärmepumpen- und Erdsonden-Anlagen künftig im ordentlichen anstatt im vereinfachten Verfahren zu behandeln.

Damit Sie als Direktinvolvierte bei der Auftragserteilung, der Planung oder der Ausführung von Arbeiten Planungssicherheit erlangen können, empfehlen wir Ihnen, nach bekannt werden der Bauabsicht, mit dem Bauamt Kontakt aufzunehmen (bauamt@churwalden.ch).

Eine Übergangsfrist für anstehende Gesuche kann nicht in Aussicht gestellt werden, da bereits übergeordnete, behördenverbindliche Grundlagen in Rechtskraft sind und von der Gemeinde nicht übersteuert werden können. Wir bitten um Kenntnisnahme und Berücksichtigung bei der künftigen Baueingabe von Gesuchen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Bauamt (081 382 00 26, bauamt@churwalden.ch) gerne zur Verfügung.

Gemeindevorstand Churwalden