Unentgeltliche Rechtspflege

Mit der Gerichtsreorganisation im Kanton Graubünden änderte am 01.01.2001 auch die Zuständigkeit zur Bearbeitung der Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege. Neu ist das Gesuch mit den erforderlichen Angaben dazu beim Präsidium des betreffenden Gerichtes einzureichen (Art. 43 ZPO). Für die Gemeinde Churwalden ist dies das Regionalgericht Plessur, Theaterweg 1, 7001 Chur.

Grundsatz

Die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erhalten auf Gesuch hin natürliche Personen, die öffentliche Unterstützungshilfe beziehen oder nicht in der Lage sind, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Abgewiesen wird ein Gesuch, wenn der Prozess mutwillig oder aussichtslos ist. Die Bewilligung wird in der Regel auf eine Instanz beschränkt.

Anspruchsberechtigung

Art. 42 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (BR 320.000) regeln Voraussetzungen und Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege. Grundsätzlich untersteht die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 45 Abs. 3 ZPO der Rückerstattungspflicht. Wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie die Kosten für anwaltliche Vertretung und Gericht zurückbezahlen.

Rechtsauskunft des Bündner Anwaltsverbands

Schulungszimmer der Stadtpolizei Chur, Kornplatz 10, 7000 Chur
Jeden Samstag von 09:00 – 11:00 Uhr

 

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