BEWILLIGUNGEN

Gastwirtschafts-/Festwirtschaftsbewilligung

Gesuche sind mindestens einen Monat vor der Eröffnung bzw. Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses an den Gemeindevorstand einzureichen.

Zur Einreichung der Gastwirtschaftsbewilligung sind die Unterlagen gemäss Checkliste abzugeben. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Gastwirtschaftsgesetz geregelt.

Zur Durchführung einer Festwirtschaft ist das Gesuchsformular an die Gemeinde einzureichen.
Für Veranstaltungen mit Flüssiggasanlagen (zu denen auch Gasgrills gehören) dürfen nur kontrollierte Gasgeräte eingesetzt werden. Der Standbetreiber muss das Gasgerät vor Beginn der Veranstaltung kontrollieren lassen. Eine erfolgreiche Gaskontrolle wird durch das Anbringen der Vignette und das Aushändigen der Kontrollbescheinigung für Veranstaltungen dokumentiert Diese Gaskontrolle ist ein Jahr gültig. Informationen dazu sind im Reglement für Veranstaltungen „Sichere Verwendung von Flüssiggas“ festgehalten.

Befahren von Güter- und Waldstrassen

Das Befahren der Güter- und Waldstrassen ist nur mit Bewilligung erlaubt. Fahrbewilligungen sind während den Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung erhältlich. In Ausnahmefällen kann ausserhalb der Schalteröffnungszeiten eine Tagesbewilligung bei einem der folgenden Zahlkästen gelöst werden:

Jochwäg (Churwalden)

Pradaschiererwäg (Churwalden)

Oberbergstrasse (Parpan)

Die Kantonsstrasse von Malix nach Brambrüesch kann während des ganzen Jahres ohne Bewilligung befahren werden.

Raupenfahrzeuge

Für das Fahren mit Raupenfahrzeugen und Motorschlitten ist eine spezielle Bewilligung nötig. Bitte verwenden Sie das entsprechende Formular .

Feuerwerke und Himmelslaternen

Für Feuerwerke der Kategorie 4 ist eine Bewilligung „Gesuch Abbrandbewilligung Fetpol Kat F4_F2“ notwendig. Erläuterungen dazu sind in der Planungshilfe Nr. 08 Pyrotechnische Gegenstände  zu finden.

Je nach Witterungssituation behördlich erlassene partielle oder allgemeine Feuerverbote bleiben auf jeden Fall vorbehalten, siehe auch kantonale Waldbrandgefahrenkarte.

Im Kanton Graubünden wird das Aufsteigen lassen von Himmelslaternen aufgrund dessen, dass die Laternen weder steuerbar noch kontrollierbar sind, nicht bewilligt, siehe entsprechendes Merkblatt.

Baubewilligung

Infos zu der Baubewilligung finden Sie unter Bau.

Lottobewilligung

Für die Durchführung von Unterhaltungslotterien wurden aufgrund der neuen Gelspielgesetzgebung im Kanton Graubünden die bisherigen Erlasse im Lotterie- und Spielbereich (BR 935.450 ff.) aufgehoben und durch das neue kantonale Geldspielgesetz (BR 935.500) und die kantonale Geldspielverordnung (BR 935.510) ersetzt. Neu sind ab 01.01.2021 Unterhaltungslotterien nicht mehr bewilligungspflichtig. Allerdings besteht eine meldepflicht.

Die entsprechenden Formulare und Informationen sind auf der Webseite des Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden aufgeschaltet.