STEUERN

Gesetzliche Grundlagen

Massgebend sind die Angaben im Steuergesetz der Gemeinde Churwalden. Weitere Informationen und gesetzliche Grundlagen sind auch bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden sowie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu finden.

Hinweis zur Einreichung der Steuererklärung

Mit der Einführung der elektronischen Veranlagung werden die Steuererklärungen ab Steuerperiode 2016 zentral bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden in Chur eingescannt und für die Weiterbearbeitung aufbereitet.

Kantonale Steuerverwaltung GR
Verarbeitungszentrum 1/KO
Steinbruchstrasse 18
7001 Chur

SofTax

Das neue SofTax-Portal der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ist auf der Internetseite aufgeschaltet.

Einreichung der Steuererklärung

Für die Einreichung der Steuererklärung gelten folgende Fristen:

 

31. März für Unselbständigerwerbende, Schüler, Studenten, Rentner, Erwerbslose sowie Erbengemeinschaften.
30. September für Selbständigerwerbende, einfache Gesellschaften und für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Betriebstätten im Kanton Graubünden
30. September für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Graubünden (beschränkte Steuerpflicht)

Steuerwissen für Jugendliche

Neu gibt es auf der Internetseite www.steuern-easy.ch nützliche Tipps und Tricks zum Ausfüllen der Steuererklärung für Jugendliche. Viel Spass beim Steuerprofi werden!

Einkommens- und Vermögenssteuern

Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der Kantonssteuer erhoben. Der Steuerfuss der Gemeinde Churwalden beträgt für das laufende Jahr 90 % der einfachen Kantonssteuer. Der Gemeindesteuerfuss wird jährlich von der Gemeindeversammlung festgelegt.

Liegenschaftssteuer

Die Liegenschaftssteuer ist eine rein kommunale Steuer. Sie wird auf den im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücken erhoben und beträgt in Churwalden 1.5 ‰ des kantonalen Vermögenssteuerwerts am Ende des Kalenderjahres. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind.

Hundesteuern

Für jeden über drei Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Von der Entrichtung der Hundesteuer sind befreit:

a) Polizeihunde
b) Lawinen- und Katastrophenhunde
c) Blindenführ- und Gehörlosenhunde
d) Schweisshunde mit gültiger Nachsuchebewilligung

 

Die Steuer beträgt für den ersten Hund CHF 80.00, für jeden weiteren, im selben Haushalt gehaltenen Hund CHF 160.00 und ist jährlich zu entrichten.

Grundstückgewinnsteuern

Die Gemeinde erhebt eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuer. Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung.

Handänderungssteuern

Bei Handänderungen von Grundeigentum auf Gemeindegebiet ist eine Handänderungssteuer zu entrichten. Diese beträgt in der Gemeinde Churwalden 2 % des Verkehrswerts der übertragenen Grundstücke. Beim Kauf gilt als Verkehrswert der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers. Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt dieser offensichtlich unter dem Verkehrswert, wird die Handänderungssteuer auf dem Verkehrswert erhoben.

Erbanfall- und Schenkungssteuern

Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst. Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Der überlebende Ehegatte sowie die direkten Nachkommen sind von der Steuer befreit. Weitere Ausnahmen sind im Gesetz geregelt.

Quellensteuern

Ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton Graubünden steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind an der Quelle zu besteuern.