BAUEN / RAUMPLANUNG

Kommunales räumliches Leitbild (KRL)

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des kantonalen Richtplanes im Bereich «Siedlung» wurden die Gemeinden verpflichtet, ein kommunales räumliches Leitbild (KRL) zu erarbeiten. Das KRL soll die strategische Ausrichtung der Siedlungsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 20-25 Jahre aufzeigen und damit als Grundlage für die Revision der entsprechenden Nutzungsplanung dienen. Der Gemeindevorstand Churwalden hat das KRL unter Einbezug der kommunalen Planungskommission sowie unter Anhörung der Interessensvertreter aus den Bereichen Gewerbe, Tourismus und Landwirtschaft im 2018/2019 erarbeitet. Anlässlich einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 11. Juli 2019 wurde das KRL durch den Gemeindevorstand und den zuständigen Planer öffentlich vorgestellt. Während der öffentlichen Vernehmlassung (19. Juli bis 19. August 2019) konnten sich alle interessierten Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, aber auch Gäste und Grundeigentümer ohne Wohnsitz in der Gemeinde dazu äussern und Wünsche zum KRL einreichen. Der Gemeindevorstand hat anschliessend das KRL aufgrund der Ergebnisse des Mitwirkungsverfahrens bereinigt und gestützt auf Kap. 5.1.2 des kantonalen Richtplans Siedlung am 21. November 2019 beschlossen. Das KRL finden Sie hier.

Ortsplan

Der Ortsplan/Katasterplan der Gemeinde Churwalden kann unter www.geogr.ch aufgerufen werden. Sie können unter anderem nach verschiedenen Kriterien (z.B. Parzelle, Gebäudenummer, Flurname etc.) suchen und verschiedene Pläne (z.B. Zonenplan, Erschliessungsplan etc.) anzeigen lassen.

ÖREB-Kataster

Wer in der Schweiz Land besitzt, kann dieses nicht einfach nutzen, wie er will. Es gilt Rahmenbedingungen wie beispielsweise Abstandslinien oder Lärmeinschränkungen einzuhalten, die aufgrund von Entscheidungen des Gesetzgebers oder der Behörden entstanden sind. Diese sogenannten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) sind für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtend.

Als eines der ersten Länder weltweit errichtet die Schweiz einen Kataster, in dem die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen systematisch dokumentiert und zentral veröffentlicht werden. 2014 gingen die ersten Kantone mit ihrem ÖREB-Kataster online. Nun ist der Kataster landesweit verfügbar.

Wer wissen will, welche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auf einem bestimmten Grundstück lasten, kann diese Informationen dank des ÖREB-Katasters leicht und schnell mit wenigen Klicks abrufen. Der Kataster ist unter www.oereb.geo.gr.ch abrufbar. Auf der Plattform geogr.ch ist der ÖREB-Auszug bereits eingebaut.

Weiterführende Informationen und Videomaterial sind unter www.alg.gr.ch verfügbar.

BAUPROJEKTE IN DER NÄHE VON HÖCHSTSPANNUNGSLEITUNGEN

Swissgrid ist die nationale Netzgesellschaft und verantwortet als Eigentümerin den sicheren und diskriminierungsfreien Betrieb des Schweizer Höchstspannungsnetzes (Spannungsebene 380/220 kV). In der Kampagne „Verhalten in Leitungsnähe“ macht die Swissgrid auf geltende gesetzliche Vorgaben für das Planen und Erstellen von Gebäuden in Leitungsnähe aufmerksam. Alle Informationen dazu finden Sie unter www.swissgrid.ch/leitungsnähe.

Nicht baubewilligungspflichtige jedoch anzeigepflichtige Bauvorhaben

Die gemäss Artikel 40 Absatz 1 KRVO von der Baubewilligungspflicht ausgenommenen Bauvorhaben sind der kommunalen Baubehörde vor der Ausführung schriftlich anzuzeigen. Davon ausgenommen sind Zäune gemäss Artikel 40 Absatz 1 Ziffer 19 KRVO. Die Baubehörde teilt der Bauherrschaft innert 15 Arbeitstagen seit der Anzeige mit anfechtbarer Verfügung eine allfällige Baubewilligungspflicht mit und orientiert gleichzeitig darüber, ob das angezeigte Vorhaben dem ordentlichen oder vereinfachten Baubewilligungsverfahren untersteht und ob Zusatzbewilligungsgesuche erforderlich sind. Ohne Mitteilung innert 15 Arbeitstagen kann die Bauherrschaft mit der Ausführung beginnen.

Art. 40 KRVO

1.

Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt;

 

2.

Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;

 

3.

Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;

 

4.

Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial;

 

5.

Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m³ (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m²;

 

6.

Bauten und Anlagen, die nicht für länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt oder errichtet werden, wie:

a) Verpflegungs- und Verkaufsstätten

b) Service-Stationen für Sport- und Freizeitgeräte;

c) Stände, Hütten, Buden, Zelte für Feste, Vorführungen, Ausstellungen und sonstige Anlässe;

d) Kinderspielplätze;

e) Kleinskilifte, Skiförderbänder, Natureisbahnen;

f) Einrichtungen für Rennstrecken und Trendsportarten;

g) Strassenreklamen;

h) unbeleuchtete Reklamen an touristischen Einrichtungen mit einer Fläche bis zu 5 m²;

 

7.

Iglus und Tipizelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Wintersaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Oktober, sofern keine festen sanitären Einrichtungen erstellt werden;

 

8.

Anlagen der Gartenraumgestaltung wie Fusswege, Gartenplätze, Storen, Treppen, Feuerstellen, Biotope, Pflanzentröge, Kunstobjekte, Fahnenstangen, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;

 

9.

Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m²;

 

10.

Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 1.5 m²;

11.

Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wanderwegmarkierungen, Vermessungszeichen;

 

12.

unbeleuchtete Zeichen wie Kreuze bis 3.0 m Höhe, Kunstobjekte;

 

13.

technische Einrichtungen wie Strassenbeleuchtungsanlagen, Schaltkästen, Hydranten, Messeinrichtungen, Pfähle, Stangen, Bänke;

 

14.

Sicherheitsvorrichtungen wie:

a) Schneefangnetze entlang von Verkehrswegen;

b) Sicherheitszäune, Netze, Absperrungen, Polsterungen und dergleichen für Sport- und Freizeitanlagen;

c) Sicherheitsgeländer;

 

15.

Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen einer Planung mit der Genauigkeit eines Baugesuchs profiliert und festgelegt worden sind;

 

16.

nach dem Stand der Technik reflexionsarme Solaranlagen an Fassaden mit einer Absorberfläche bis maximal 6.0 m² pro Fassade innerhalb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m² ausserhalb der Bauzonen;

 

17.

Terrainveränderungen bis zu 1.0 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100 m3;

 

18.

Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;

 

19.

bewegliche Weidezäune während der Weidezeit;

 

20.

fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m² Grundfläche für Nutztiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten;

 

21.

Materialdepots, die nur einmal im Jahr für maximal vier Monate eingerichtet werden;

 

22.

Baustelleninstallationen, sofern sie keine erheblichen Immissionen verursachen, ausgenommen Arbeiterunterkünfte und mobile Betonanlagen.