SOZIALHILFE

Soziale Dienste

In der Gemeinde Churwalden ist der Regionale Sozialdienst Chur für Ihre Fragen zuständig.

Regionaler Sozialdienst Chur
Grabenstrasse 8
7001 Chur
Tel. +41 81 257 26 67

Melden Sie sich telefonisch für ein Erstgespräch beim Aufnahmeteam des Regionalen Sozialdienstes Chur und informieren Sie sich, welche Unterlagen Sie zu diesem Gespräch mitnehmen müssen.

Grundsatz

Das kantonale Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger vom 03.12.1978 (BR 546.250) hält fest: „Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.“

Grundlegende Aufgabe der Sozialhilfe ist es, die Existenz bedürftiger Menschen zu sichern. Die Bundesverfassung enthält kein ausdrücklich gewährleistetes Grundrecht auf Existenzsicherung. Das Bundesgericht hat jedoch in einem Entscheid vom 27.10.1995 die Garantie der Existenzsicherung als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (BGE 121 l 367).

Der verfassungsrechtliche Anspruch beinhaltet in jedem Fall mindestens die menschenwürdige physische Existenzsicherung (Ernährung, Bekleidung, Obdach, medizinische Grundsicherung, Energie). Ziel der Sozialhilfe ist die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der Betroffenen, verbunden mit einer optimalen sozialen Integration.

„Die Hilfe soll nicht nur das Überleben der Bedürftigen sichern, sondern ihre Teilhabe am Arbeits- und Sozialleben, ihr Selbstbewusstsein und ihre Eigenverantwortung fördern“ (Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS, 1996 S. 2).

Sozialhilfe umfasst eine gründliche Abklärung der sozialen Situation der Hilfesuchenden, das Erstellen eines gemeinsam ausgearbeiteten Hilfsplanes und das Ausarbeiten eines auf die Situation zugeschnittenen Hilfsangebotes und Behandlungsplanes. Es ist selbstverständlich, dass Hilfesuchende sich aktiv an diesem Prozess beteiligen und selber alle Möglichkeiten ausschöpfen, die ihnen offenstehen. Wir verweisen auf das Merkblatt für Unterstützungsbezüger, welches immer zu Beginn einer Unterstützung abgegeben wird.

Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat „Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe“ erarbeitet. Die Gemeinde Churwalden wendet diese Richtlinien in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Sozialdienst in Chur seit Jahren an.

Rückerstattung

Grundsätzlich ist Sozialhilfe zurückzuerstatten, wenn sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse verbessern. Unterstützungsleistungen an Unmündige bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung sollen von der Rückerstattung ausgeschlossen werden. Eine zu Unrecht bezogene Unterstützung muss in jedem Fall mit Zinsen zurückerstattet werden. Für die Praxis der Rückerstattung sind die kantonalen Richtlinien und die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) massgebend.

Familienrechtliche Unterstützungspflicht

Die gegenseitige Unterstützungspflicht von Verwandten in auf- und absteigender Linie (Kinder/Eltern/Grosseltern) ist in Art. 328 und 329 ZGB geregelt. Pflichtig sind in erster Linie Eltern gegenüber (mündigen) Kindern und umgekehrt. Weder pflichtig noch unterstützungsberechtigt sind Geschwister, Stiefeltern und Stiefkinder sowie verschwägerte Personen.

Beiträge von Verwandten sollen grundsätzlich in gegenseitiger Absprache festgelegt werden. Die Auswirkungen auf die Hilfesuchenden und den Hilfsprozess sind zu bedenken. Im Streitfall muss die Gemeinde für die Zukunft und für höchstens 1 Jahr vor Klageerhebung prozessieren.

Gesetzliche Grundlagen

Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (BR 546.100) bildet die Grundlage für die Sozialberatung der kommunalen und regionalen Sozialdienste. Die öffentliche Sozialberatung steht Personen aller Altersstufen und Familien offen, die Hilfe benötigen. Die Sozialdienste sind bestrebt, durch Beratung, Betreuung, Vermittlung von Dienstleistungen und durch Sachhilfe künftigen Schwierigkeiten vorzubeugen sowie Notlagen und deren Ursachen zu beseitigen oder zu vermindern. Die Sozialhilfe bezweckt Hilfe zur Selbsthilfe und Förderung der Eigenverantwortung. Sie wird solange gewährt, bis die Verhältnisse gefestigt sind.

Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Für unterhaltsberechtigte Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde Churwalden ist die Frauenzentrale Graubünden für die Aufnahme und Bearbeitung des Gesuches um Alimentenbevorschussung oder Inkassohilfen zuständig.

Frauenzentrale Graubünden
Fachstelle Beratung Alimenteninkasso
Gürtelstrasse 24
Postfach 237
7001 Chur
Tel. +41 81 284 80 75

Melden Sie sich telefonisch bei der Frauenzentrale für einen Termin an und informieren Sie sich, welche Unterlagen Sie zu diesem Gespräch mitbringen müssen.

Grundsatz

Gemäss grossrätlicher Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050), richtet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes der berechtigten Kinder längstens bis zum 25. Altersjahr der Kinder Vorschüsse aus, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Vorschüsse sind keine öffentliche Unterstützung an das Kind oder an den nicht verpflichteten Elternteil. Sie können von der Gemeinde nur beim verpflichteten Elternteil geltend gemacht werden.

Anspruchsberechtigung

Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 4 der grossrätlichen Verordnung erfüllt sind, besteht auf die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ein Rechtsanspruch. Im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterstützungspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über.