Revision KRG und KRVO – wichtige Änderungen für Bauwillige

Die vom Grossen Rat im Oktober 2018 beschlossene Teilrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) sowie die von der Regierung am 12 März 2019 beschlossene Teilrevision der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) sind am 1. April 2019 in Kraft getreten und ab diesem Zeitpunkt geltendes Recht und damit anzuwenden.

Für Bauwillige ergeben sich zusammengefasst folgende wichtige Änderungen per sofort:

• Baubewilligungen erlöschen, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert zwei Jahren seit Eintritt der Rechtskraft begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innert drei Jahren seit Baubeginn vollendet wird. Der Gemeindevorstand kann diese Fristen auf rechtzeitiges und begründetes Gesuch hin angemessen verlängern und gibt eine Verlängerung auch allfälligen Einsprechenden bekannt (Art. 91 KRG).

• Neue Gebäude mit mehr als vier Wohnungen (bisher mehr als acht) dürfen nach dem 1. April 2019 nur noch bewilligt werden, wenn die einzelnen Wohnungen hindernisfrei zugänglich sind und im Innern den Anforderungen des anpassbaren Wohnungsbaus entsprechen (Kontaktstelle: Fachstelle Hindernisfreies Bauen, Pro Infirmis Graubünden, 081 250 26 28, www.proinfirmis.ch – Angebot – Graubünden – Fachberatung hindernisfreies Bauen)

• Bauvorhaben, welche im Katalog von Art. 40 KRVO über die baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen aufgelistet sind, sind der kommunalen Baubehörde vorgängig schriftlich anzuzeigen. Sofern die Baubehörde der Meinung ist, dass das Bauvorhaben nicht baubewilligungsfrei ist, hat sie dies innert 15 Arbeitstagen seit der Anzeige den Bauwilligen mitzuteilen, unter gleichzeitiger Information über die Art des Baubewilligungsverfahrens (ordentliches oder vereinfachtes Baubewilligungsverfahren) sowie über die einzureichenden Unterlagen und/oder Zusatzbewilligungsgesuche. Ohne Mitteilung innert 15 Arbeitstagen kann der Bauwillige mit den Arbeiten beginnen.

• Solaranlagen auf Dächern sind der Baubehörde vor der Ausführung anzuzeigen. Diese entscheidet über die Baubewilligungspflicht. Baubewilligungspflichtig sind insbesondere:
– Solaranlagen auf Dächern, sofern sie nicht genügend angepasst sind (Art. 32a Abs. 1 RPV)
– Solaranlagen in Ortsbildschutzzonen oder –bereichen.
– Freistehende Solaranlagen oder Solaranlagen an Fassaden.

Baugesuche/Bauanzeigen sind einzureichen an das Bauamt Churwalden, Hauptstrasse 101, 7075 Churwalden. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte das Bauamtssekretariat (081 382 00 26, bauamt@churwalden.ch)

Bauamt Churwalden