Seilbahnrechtliches Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren (ordentliches Verfahren) Öffentliche Planauflage für den Bau und Betrieb der 4er-Sesselbahn Rungg – Stätzertäli Kanton Graubünden, Gemeinden Churwalden und Vaz/Obervaz

Gemeinden: Vaz/Obervaz und Churwalden

Gesuchstellerin: Lenzerheide Bergbahnen AG, Via Principala 80, 7078 Lenzerheide

Gegenstand: Bau und Betrieb einer 4er-Sesselbahn von Rungg nach Stätzertäli, Beschäftigungsanlage und Ersatzanlage der bestehenden Sesselbahn aus dem Jahr 1994. Förderleistung von 1’800 P/h (Endausbau), Beschäftigungsanlage, ersetzt die bestehende Sesselbahn aus dem Jahr 1994 auf derselben Linienführung. Bestehende Infrastrukturen (Garagierungs- und Talstationsgebäude, Streckenfundamente, Untergeschoss Bergstation) der bestehenden Sesselbahn werden weiterverwendet.

Talstation Rungg: 1’660.20 m.ü.M.
Bergstation Stätzertäli: 2’101.40 m.ü.M.

Ausführung der Stationen:

Talstation:

Umlenkspannstation, Kompaktstation, Weiterverwendung der bestehenden Garagierungshalle für die Sessel. Materialisierung Garagierung: Stahl/Blechfassade; sämtliche seilbahntechnisch erforderlichen Einrichtungen.

Bergstation:

Antriebsstation, Kompaktstation, Weiterverwendung Untergeschoss de rbestehenden Station (Leistungsraum und Traforaum); sämtliche seilbahntechnisch erforderlichen Einrichtungen.

Weitere Angaben:

Fahrzeuge: 90 Stk. 4er-Sessel mit Wetterschutzhaube; Höhendifferenz: 441.20 m; Horizontale Länge: 1’630.28 m; schräge Länge: 1’694.17 m; Anzahl Stützen: 13; Winterbetrieb, Tal- und Bergfahrt.

Weitere Einzelheiten des Bauvorhabens sind der öffentlichen Planauflage zu entnehmen.

Projektbestandteile / Nebenanlage: Als Projektbestandteile des Seilbahnvorhabens gelten folgende Infrastrukturen resp. Bauarbeiten:

– Rückbau der bestehenden Sesselbahn soweit die bestehende Infrastruktur nicht für die Ersatzanlage weiterverwendet wird,

– Geländeanpassungen im Zugangs- und Ausstiegsbereich,

– Installations- und Umschlagsplätze, Baupisten,

– Werkleitungsgraben entlang der Linienführung.

Weitere Einzelheiten dazu sind der öffentlichen Planauflage zu entnehmen.

Nebenanlagen (Pisten, Beschneiungsanlagen, etc.) sind mit dem vorliegenden Projekt keine verbunden.

UVP-Pflicht: Seilbahnprojekte im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren sind gemäss Ziffer 60.1 zum Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) UVP-pflichtig. Die Gesuchstellerin hat den Projektunterlagen einen Umweltverträglichkeitsbericht gemäss Artikel 8a UVPV beigelegt.

Rodung: Für die Realisierung des Projekts (grössere Spurweite auf der Linienführung) sind definitive Rodungen im Umfang von 404 m2 wie folgt erforderlich:

239 m2 auf der Parzelle Nr. 21012 (Gemeinde Churwalden), 18 m2 auf der Parzelle Nr. 832, 140 m2 auf der Parzelle Nr. 2004 und 7 m2 auf der Parzelle Nr. 2005 (alle Gemeinde Vaz/Obervaz).

Als Ersatz für die definitiven Rodungen erfolgen Ersatzmassnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes. Es sind Massnahmen im Sonderwaldreservat Pas-Cheus vorgesehen.

Einzelheiten und detaillierte Ausführungen sind den beigelegten Rodungsunterlagen zu entnehmen.

Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) soweit das Seilbahngesetz (SebG; SR 743.01) nicht davon abweicht. Subsidiär kommt das Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) zur Anwendung. Leitbehörde für das Verfahren und Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 8. September bis 9. Oktober 2023 während der ordentlichen Öffnungszeiten auf den Gemeindeverwaltungen der Gemeinden Vaz/Obervaz und Churwalden eingesehen werden.

Aussteckung: Nach Art. 13 der Seilbahnverordnung (SebV, SR 743.011) ist ein Seilbahnvorhaben auszustecken resp. zu profilieren.

In Abweichung der in Art. 13 SebV dazu konkret gemachten Vorgaben wird das Seilbahnvorhaben während der Auflagedauer unter Berücksichtigung des laufenden Betriebs der zu ersetzenden Sesselbahn nach Massgabe des aufligenden Aussteckungskonzepts ausgesteckt, visualisiert und profiliert. D.h. aus Sicherheitsgründen erfolgt nur eine beschränkte Profilierung/Aussteckung von Stützen und der Stationen.

Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG; geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).