Teilrevision Ortsplanung im Bereich Siedlung – Beschwerdeauflage

In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kant. Raumplanungsgesetzes (KRG) findet die Beschwerdeauflage für die von der Gemeindeversammlung Churwalden am 19. November 2024 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung statt.

Gegenstand: Teilrevision Ortsplanung im Bereich Siedlung

Auflageakten:
Teilrevision Baugesetz
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Malix / Brambrüesch / Spina
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Churwalden
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Parpan / Stettli /Unter em Tschugga
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Passugg / Kreuz / Lax / Oberhus-Patnia-Egga
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr Malix
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr Churwalden/Stettli
Genereller Erschliessungsplan 1:2500 Ver- und Entsorgung Brambrüesch

Grundlagen:
Planungs- und Mitwirkungsbericht

Auflagefrist: 17. Januar 2025 bis 15. Februar 2025

Auflageort / -zeit: Bauamt während den Öffnungszeiten. Sämtliche Auflageakten können zudem auf der Homepage der Gemeinde Churwalden unter der Rubrik «News» eingesehen werden.

Änderungen nach 3. Mitwirkungsauflage und Gemeindeversammlung
Baugesetz:
– Art. 8 (Baukommission): Betreffend Zusammensetzung wird auf die Verfassung verwiesen.
– Art. 10 (Fachberatung): Aufgehoben.
– Art. 27 (Wohnzone): Präzisierung betreffend zulässigen Flächen in der Wohnzone W2A.
– Art. 29 (Gewerbezone): Anpassung der Regelung betreffend Wohnraum in der Gewerbezone.
– Artikel 40 (Wintersportzone): Absatz 4 mit folgendem Wortlaut beibehalten: «Die Beschneiung darf frühestens ab November erfolgen».
– Art. 43 (Genereller Gestaltungsplan): Ergänzung, wonach im Hochbauverbot Kleinstbauten zulässig sind.
– Art. 54 (Aussichtspunkt): Aufgehoben.
– Art. 60 (Wirtschaftswege): Streichung Absatz 2 betreffend Materialisierung von Land- und Forstwirtschaftswegen.
– Art. 68 (Baugesuch): Ergänzung betreffend Nutzung von Bauten.
– Art. 75 (Dachgestaltung): Anpassung betreffend zulässiger Dachformen.
– Art. 81a (Lagerung von Siloballen): Aufgehoben.
– Art. 83 (Zu- und Ausfahrten): Ergänzung betreffend Ausnahmen von Vorplätzen.
– Art. 84 (Pflichtparkplätze): Präzisierung betreffend Abstellplätze für Zweiräder sowie Aufhebung Absatz 4.
– Art. 87a (Abfallsammelstellen): Präzisierung betreffend Erstellung von Sammelstellen.
– Generell (mehrere Artikel): Aufhebung der Pflicht zur Bau- und Gestaltungsberatung.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Malix/Brambrüesch/Spina:
– Überbaute (Teil-) Grundstücke Nr. 30707, 30567, 30568, 30999 und 31059 in der Bauzone belassen.
– Zuweisung der anrechenbaren Geschossflächen pro Parzelle in Brambrüesch mit dem Zonenplan abgestimmt.
– Bauzonenabtausch auf Parzellen Nr. 30310 / 30322 angepasst.
– Parkierungszone auf Parzelle Nr. 30995 in Koordination mit Bushaltestelle angepasst.
– Abgrenzung der Kernzone A und der Hofraum- und Gartenzone auf Parzellen Nr. 30256 und 30241 angepasst.
– Kernzone A auf Parzellen Nr. 31002 und 30256 teilweise belassen und nicht der Zone Hofraum und Garten zugewiesen.
– Überbaute Parzelle Nr. 30016 der Kernzone B zugewiesen.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Churwalden:
– Parzellen Nr. 20366 und 20365 ganz bzw. teilweise in der Kernzone A belassen inkl. Massnahmen zur Baulandmobilisierung.

Zonenplan Passugg / Kreuz / Lax / Oberhus-Patnia-Egga:
– Parzelle Nr. 20522 der Wohnzone 2 zugewiesen  

Planungsbeschwerden:
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können gegen die Ortsplanung innert der Auflagefrist (30 Tage) bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde erheben.

Umweltorganisationen:
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.

Churwalden, den 17. Januar 2025

Der Gemeindevorstand