Inkrafttreten des Polizeigesetzes per 1. Juli 2026 – allgemeine Informationen

Der Gemeindevorstand hat das von der Gemeindeversammlung am 04.12.2025 erlassene Polizeigesetz zusammen mit der Polizeiverordnung per 01.07.2026 in Kraft gesetzt. Die Bevölkerung wird hiermit zusammenfassend insbesondere auf folgende ausgesuchte Bestimmungen aufmerksam gemacht. Details dazu und die weiteren Bestimmungen sind aus dem Polizeigesetzes und der Polizeiverordnung (inkl. Anhänge A-C) zu entnehmen. Diese sind ab sofort unter (www.churwalden.ch/gesetze/) einsehbar.

Feuerwerke
Es gilt ein absolutes Feuerwerksverbot (Boden- und Luftfeuerwerk). Es können keine Ausnahmen erteilt werden.

Leinenpflicht
Innerhalb des Siedlungsgebietes und innerhalb von Wildruhe- und Wildschutzzonen müssen Hunde an der Leine geführt werden.

Drohnen
Die Verwendung von und das Überfliegen mit Multikoptern, sogenannten Drohnen, und anderen Flugmodellen ist im Siedlungsgebiet verboten. Ausnahmebewilligungen für Flüge im Siedlungsgebiet sind gebührenfrei, aber bewilligungspflichtig. Gesuche sind an die Gemeindekanzlei (yvonne.bischofberger@churwalden.ch) zu richten. Ein entsprechendes Formular kann auf der Webseite der Gemeinde (www.churwalden.ch/formulare-merkblaetter/) heruntergeladen werden.

Ruhezeiten
Die Nachtruhe dauert von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Ausserhalb der Nachtruhe sind alle übermässigen Störungen zu unterlassen, die sich durch zumutbare Vorkehrungen oder rücksichtsvolles Verhalten vermeiden lassen.

Campieren
Das Campieren ist grundsätzlich nur in der Campingzone und auf den vom Gemeindevorstand bewilligten ständigen Lagerplätzen und Wohnmobilstellplätzen erlaubt.

Parkierung
Auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen besteht eine ganzjährige Gebührenpflicht (bisher nur Wintersaison). Die Bestimmungen über das Dauerparkieren (regelmässiges Parkieren ab 30 Tagen p.a.) haben sich nicht geändert. Für Fahrzeuge mit mehr als 3.5 Tonnen, Anhänger, Wohnmobile und Wohnwagen wird grundsätzlich keine Bewilligung zur Dauerparkierung erteilt. In begründeten Fällen kann der Gemeindevorstand eine Ausnahmebewilligung erteilen.

Befahren der Güterstrassen
Die Bestimmungen über das Befahren der Güterstrassen haben sich nicht wesentlich geändert. Ausnahmebewilligungen für Übertonnagen sind an den Gemeindevorstand zu richten.

Gemeindevorstand Churwalden