09 Aug Ausbau Güterstrassennetz Churwalden
Öffentliche Auflage des alten Bestands, der Bonitierung (Bodenschätzung) und der Anpassung des Beizugsgebiets
Gestützt auf Art. 38 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) wird der alte Bestand, die Bonitierung (Bodenschätzung) und die Anpassung des Beizugsgebiets in Zusammenhang mit dem Ausbau des Güterstrassennetzes in Churwalden öffentlich aufgelegt.
Auflageakten:
Alter Bestand:
– Parzellen- und Eigentümerverzeichnis alter Bestand
– Verzeichnis der Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen
Bonitierung (Bodenschätzung):
– Pläne Bonitierung Nrn. 1–3, 1:2500
– Güterzettel alter Bestand
Anpassung des Beizugsgebiets:
– Plan Anpassung Beizugsgebiet 1:6000
Auflageort:
Gemeindeverwaltung Churwalden, Rathaus, 7075 Churwalden
Auflagedauer:
von Freitag, 9. August, bis Montag, 9. September 2024, Montag bis Freitag, jeweils von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Mittwoch zusätzlich bis 18.00 Uhr.
Auskunftserteilung:
Der Obmann der Schätzungskommission und der ausführende Ingenieur stehen am Donnerstag, 22. August 2024, von 14.00 bis 17.00 Uhr, und am Freitag, 23. August 2024, von 17.00 bis 20.00 Uhr, im Auflagelokal zur Auskunftserteilung zur Verfügung.
Einsprachen:
Einsprachen gegen den alten Bestand und die Bonitierung sind bis spätestens Montag, 9. September 2024 (Poststempel), schriftlich und begründet an den Obmann der Schätzungskommission Churwalden, Hans Krättli-Hardegger, Gufel 3, 7204 Untervaz, zu richten.
Einsprachen gegen die Anpassung des Beizugsgebiets sind bis spätestens Montag, 9. September 2024 (Poststempel), schriftlich und begründet an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Ringstrasse 10, 7001 Chur, zu richten.
Der Güterzettel und eine Abschrift des vorliegenden Publikationstextes werden den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vor Beginn der Auflage zugestellt.
Jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer im Beizugsgebiet des Ausbauprojekts ist ebenfalls berechtigt, Einsprachen gegen die Bonitierung von Boden, welcher nicht in ihrem bzw. seinem Eigentum ist, zu erheben. Bei späteren Auflagen sind Einsprachen gegen die Bonitierung nicht mehr möglich.
Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Daniel Buschauer