13 März Brandschutz in zivil genutzten Schutzbauten
Private Schutzbauten wie Zivilschutzanlagen oder Schutzräume dürfen ausserhalb ihres eigentlichen Zwecks zivil genutzt werden (z. B. als Vereinslokal, Jugendtreff, Lager oder Unterkunft), sofern die Personensicherheit gewährleistet ist.
Für die zivile Nutzung gelten sinngemäss die Brandschutzvorschriften der VKF.
Wesentliche Anforderungen sind:
• Ausreichende und klar geführte Fluchtwege ins Freie
• Fluchtröhren und Notausstiege gelten nicht als reguläre Fluchtwege
• Ab mehr als 100 Personen: zwei unabhängige Fluchtwege
• Panzertüren in Fluchtwegen müssen offengehalten werden
• Keine leicht brennbaren Materialien, Dekorationen nur schwerbrennbar gemäss Brandschutzklassen Regelung.
• Sicherheitsbeleuchtung und Rettungszeichen sind erforderlich
• Ab 50 Personen: Brandmeldeanlage oder dauernde Brandwache
• Geeignete Handfeuerlöscher sind bereitzustellen
Die maximale Belegung richtet sich primär nach den vorhandenen Fluchtwegen.
Bauliche oder technische Änderungen sind bewilligungspflichtig. Nutzungsänderungen sind der Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) und der Gemeinde zu melden.
Die Beratung, Bewilligung, der Vollzug der Brandschutzvorschriften sowie die fachliche Aufsicht erfolgen durch die Gebäudeversicherung Graubünden (GVG).
Bei Fragen oder vor einer geplanten zivilen Nutzung und/oder Umbauten wird empfohlen, frühzeitig mit der Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) oder mit dem Bauamt der Gemeinde Kontakt aufzunehmen.
Gemeinde Churwalden

