Prämienverbilligung der Krankenversicherung für das Jahr 2025

Einzelpersonen und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen können unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) beantragen.

Personen, welche bis zum 31. Dezember 2024 eine Prämienverbilligung erhalten haben und keine Veränderung bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufweisen, wird für das Jahr 2025 in der Regel eine Vorschussleistung aufbereitet.  Ohne Vorschussmitteilung ist für den Bezug der Prämienverbilligung 2025 eine Anmeldung erforderlich.

Meldefrist
Die Anmeldungen sind innerhalb des anspruchsbegründenden Jahres bei der AHV-Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle einzureichen. Der Anspruch verwirkt, wenn das Gesuch für das Jahr 2025 nicht bis am 31.12.2025 eingereicht wird.

Veränderungen der persönlichen und familiären Verhältnisse sind zu melden. Die Meldefrist für das laufende Jahr endet ebenfalls am 31. Dezember 2025.

Auf der Homepage www.sva.gr.ch sind die wichtigsten Informationen, Online-Rechner, die gesetzlichen Grundlagen, Wegleitung und Antragsformulare zu finden.
Die Anmeldung kann direkt auf www.sva.gr.ch online eingegeben werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die AHV-Zweigstelle Churwalden, Tel. 081 382 00 10, gemeinde@churwalden.ch oder direkt an die SVA Graubünden in Chur. 

AHV-Zweigstelle Churwalden