06 Okt. Zurückschneiden von Sträuchern/Bäumen entlang öffentlicher Strassen/Gehwege im Siedlungsraum
Gemäss Art. 77 des Baugesetzes der Gemeinde Churwalden haben Einfriedungen, Pflanzen, Lebhäge, Zäune, Parkplätze, Anlagen etc. ein Mindestabstand von 50 cm gegenüber öffentlichen Strassen (Strassen-/Trottoirrand) und Wegen einzuhalten. Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder verunstalten sie das Orts- und Landschaftsbild, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen anordnen.
Die Strassenfahrbahn muss bis auf eine Höhe von 5 m, das Trottoir bis auf eine solche von 3,50 m von überhängenden Ästen von Sträuchern, Zier- und Obstbäumen freigehalten werden (Art. 21 der kantonalen Strassenverordnung).
Für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sind diese Abstände äusserst wichtig. Fussgänger, die öffentlichen Dienste (Kehrichtabfuhr, Strassenreinigung, Winterdienst) sowie der Landwirtschafts-/Forstwirtschafts-/Privatverkehr werden ansonsten behindert, respektive es entstehen Schäden an den Fahrzeugen.
Die Gemeindebetriebe Churwalden ersuchen die Grundeigentümer, sich an diese Vorschriften zu halten und Bäume/Sträucher entlang von Strassen bzw. Gehwegen bis spätestens 31. Oktober 2026 entsprechend zurückzuschneiden.
Im Unterlassungsfall prüfen die Gemeindebetriebe Churwalden die erforderlichen Massnahmen (z.B. Ersatzvornahme).
Wir danken für Ihr Verständnis.
Gemeindebetriebe Churwalden

